Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen von Partyverleih38
1. Geltung der Bedingungen
Die Dienstleistungen, eventuelle Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.
Partyverleih38 behält sich vor, diese Bestimmungen jederzeit zu ändern bzw. anzupassen. Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“ genannt) mit unseren aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bestimmungen als angenommen.
2. Auftragserteilung
(1) Partyverleih38 erbringt ihre Tätigkeit, soweit nicht anders vereinbart, als Dienstleistung.
(2) Partyverleih38 ist die Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozial-rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen auferlegt.
(3) Stellt der Kunde eine unverbindliche Anfrage bei der Firma Partyverleih38, so bekommt er ein Angebot zugesandt, welches eine Bindefrist von 3 Tagen hat, sofern nicht anders vereinbart. Dieses Angebot muss der Kunde unterschrieben innerhalb der 3 Tagen, sofern nicht anders vereinbart, an uns zurückschicken. Wird nach dieser Frist ein Angebot angenommen bzw. ein Auftrag basierend auf einem zuvor erstellten Angebot erteilt, so muss die Verfügbarkeit neu geprüft werden. Nach Bestätigung eines Angebotes wird dem Kunden eine Rechnung von Partyverleih38 übersandt. Mit dem Erhalt der Rechnung bestätigt Partyverleih38 die Vermietung an den Kunden.
(4) Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag oder von Teilen des Vertrags zurück (Abbestellung / Minderung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt bzw. die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung von Stornierungskosten in der folgenden Höhe:
Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungstermin: 25% Stornokosten vom vereinbarten Auftragswert;
Rücktritt ab 29. bis 15. Tag vor Leistungstermin: 35% Stornokosten vom vereinbarten Auftragswert;
Rücktritt ab 14. Tag vor Leistungstermin: 50% Stornokosten vom vereinbarten Auftragswert;
Rücktritt am Leistungstermin: 90% Stornokosten vom vereinbarten Auftragswert.
Sollten vor Leistungstermin noch Änderungen der Mengen seitens des Mieters erfolgen, so gelten bei Minderung der Mengen die o.g. prozentualen Aufwendungen auf die jeweiligen Produkte. Möchte der Mieter die Mengen erhöhen, muss erst die Verfügbarkeit geprüft werden.
3. Sonstige Leistungen
Wir bieten soweit dies gewünscht wird auch einen Transport der Mietgegenstände an. In diesem Fall fängt die Mietzeit mit Beginn der Lieferung an. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der Transport bis Bordsteinkante. Sollte bei Anlieferung keine zuständige Person vor Ort sein und der Kunde telefonisch nicht erreichbar sein, so hält sich der Partyverleih38 das Recht vor, weitere Transport- und Arbeitskosten nach zu berechnen. Für den Transport berechnen wir 1,70€ pro Kilometer zzgl. MwSt.. Transport bedeutet Lieferung und Abholung zusammen. Berechnungsgrundlage der Kilometer zum Lieferort, wird anhand „Google Maps“ mit der schnellsten Route erstellt.
Partyverleih38 hält sich das Recht vor, bei Anmietung an Sonn-/Feiertagen einen Aufschlag von 20% auf den Gesamtpreis zu berechnen!
Bei Störungen oder Probleme kann der Mieter gerne den Vermieter kontaktieren. Sollte eine Klärung des Problems telefonisch nicht möglich sein, erfolgt eine persönliche Überprüfung vom Vermieter beim Mieter. Stellt sich heraus das der Fehler beim Mieter lag, erhebt der Vermieter die Anfahrtskosten ggf. einen Arbeitsaufwand. Sollten Fehler seitens des Vermieters entstehen, so entfallen jegliche Kosten für den Aufwand.
4. Mieterpflichten
Dem Mieter obliegt es, das Mietobjekt während der Mietzeit pfleglich zu behandeln und insbesondere nur im Rahmen der Herstellervorgaben zu gebrauchen. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet das Mietobjekt vor Nässe und offenem Feuer zu schützen. Der Mieter hat das Mietobjekt nur an dem vereinbarten Einsatzort einzusetzen. Der Mieter ist zur Einhaltung der festgelegten Mietdauer verpflichtet. Eine Untervermietung, ein Verkauf sowie eine Verpfändung des Mietobjekts ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet bereits bestehende Schäden bei Übergabe/Lieferung dem Vermieter zu melden. Dem Mieter ist es verboten Reparaturversuche vorzunehmen. Die Inbetriebnahme und Bedienung der Mietgegenstände erfolgt je nach Absprache durch den Mieter.
5. Reinigungshinweise
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gereinigt und vollständig zurück zugeben. Bei Geschirr und Besteck dürfen keine Essensreste vorhanden sein! Das Reinigen der Zapfanlage erfolgt durch den Vermieter! Die *Normale Reinigungsgebühr beinhaltet das fachgerechte entsorgen des Tankinhaltes und das Reinigen der Kabine von innen und außen bei normaler Verschmutzung. Bei der *Erhöhten Reinigungsgebühr handelt es sich um das fachgerechte entsorgen des Tankinhaltes und das Reinigen der Kabine von innen und außen bei starker Verschmutzung. (Erbrochenes in der Kabine, Beschmiertes an der Kabine) Der Mieter muss das Grillrost selbst reinigen. Sollte dies nicht geschehen, wird im Nachgang eine Reinigungsgebühr nach Aufwand berechnet.
6. Rücktritt vom Auftrag
(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Partyverleih38 die Creditreform AG, Schufa oder anderen Inkassounternehmen für eine Überprüfung des Kunden heranziehen kann.
(2) Partyverleih38 kann jederzeit ohne Schadenersatzansprüche des Kunden vom Vertrag zurücktreten, wenn:
a. der Kunde bei Auftragserteilung falsche Angaben über sein Unternehmen oder seine Person gemacht hat,
b. die Kreditwürdigkeit des Kunden betreffende Tatsachen falsch angeben wurden,
c. ein Inkasso- oder Vergleichsverfahren eröffnet, beantragt wird oder besteht.
(3) Etwaige Aufwendungen hat der Kunde zu ersetzen. Kosten und Schadenersatzansprüche hat Partyverleih38 in einem solchen Fall nicht zu tragen.
7. Beanstandungen
(1) Etwaige Beanstandungen sind Partyverleih38 umgehend anzuzeigen. Sollten nach Abholung bzw. Lieferung bestellter Waren zeitnah keine Beanstandungen gemeldet worden sein (per Telefon, Mail oder anderer Kommunikationskanäle), kann eine nachträgliche Reklamation nicht berücksichtigt werden.
8. Ausführung durch andere Unternehmen
Partyverleih38 ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.
9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Kunden tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Kunden, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Kunden wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Partyverleih38 steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm eingesetzten Mitarbeiter ein. Partyverleih38 haftet nicht für Schäden, die die Mitarbeiter an Arbeitsgeräten, insbesondere bei eigenen oder fremden Fahrzeugen des Kunden, oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen.
Partyverleih38 haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit verursacht werden. Eine Haftung von Partyverleih38 ist gänzlich ausgeschlossen, wenn einem oder mehreren Mitarbeitern die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird, ohne, dass dieses Partyverleih38 schriftlich bestätigt.
(2) Sollte Partyverleih38 trotz benannter Haftungsausschlüsse zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet sein, beschränken sich diese auf die nachfolgenden Höchstbeträge
a. EUR 3.000.000 pauschal für Personenschäden oder Sachschäden
b. EUR 20.000 für das Abhandenkommen bewachter Gegenstände,
ausgenommen von zu verwahrender Garderobe und deren Inhalte
c. EUR 100.000 für reine Vermögensschäden
d. EUR 15.000 für das Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten
(3) Bei entstandenen Schäden, erfolgt die Schadensregulierung zum Neuwert. Erforderliche Reparaturen werden nur durch eine vom Hersteller autorisierte Fachwerkstatt vorgenommen. Die anfallenden Reparatur- und Transportkosten werden durch den Mieter übernommen. Sollten uns bei genauerer Durchsicht der Mietgegenstände Schäden innerhalb 7 Werkstagen auffallen, obliegt es uns diese dem Mieter in Rechnung zu stellen. Eingeschlossen sind Transportschäden durch den Mieter. Bei der Schadensanalyse wird geprüft, ob es sich um neue oder bereits vorhandene Schäden handelt.
(4) Ist der Mietartikel bei Rückgabe nicht mehr gebrauchsfähig oder wird überhaupt nicht zurückgegeben, so muss bei Geschirr, Gläsern und Besteck jeweils der Neuwert ersetzt werden. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten. Bei liegendem Transport müssen die Kühlschränke VOR Inbetriebnahme 12 Std. gestanden haben, da ansonsten durch Öl im System eine Vollbeschädigung auftreten würde.
(5) Bei Übergabe der Produkte wird aus Sicherheitsgründen der Personalausweis der Mietperson überprüft und kopiert. Die Dokumente werden bei uns fachgerecht archiviert und vertraulich behandelt!
11. Vermietung von Hüpfburgen/Hüpfkissen/Spielgeräten/Zelten
(1) Aufsichtsperson: Untersuchungen zeigen, dass Unfälle mit Hüpfburgen und dergleichen am häufigsten dann passieren, wenn keine Aufsichtsperson vorhanden ist. Die Hüpfburg muss während des gesamten Betriebes von einem erkennbaren verantwortlichen Erwachsenen beaufsichtig werden! Die Aufsichtsperson sollte ein T-Shirt mit Aufschrift tragen, sodass jeder erkennt, dass diese Person die Aufsicht hat. Die Aufsichtsperson muss sicherstellen können, dass die Hüpfburg nicht überlastet wird und kein Kind über die seitlichen Schutzwände klettert, daran hängt oder dergleichen mehr. Die Kinder sollten in endsprechende Gruppen eingeteilt werden, so dass nur etwa gleich schwere und gleichaltrige Kinder gleichzeitig hüpfen. Schuhe, Halsketten, Ringe, Brillen und Gegenstände, welche Verletzungen herbeiführen und /oder die Hüpfburg beschädigen können, müssen vor der Benutzung entfernt werden. Die Hüpfburg muss ab einer Windstärke von 4 Bft gesperrt und abgebaut werden! Achtung! Kinderhüpfburgen sind für Kinder konstruiert und daher nicht für die Benutzung durch Erwachsene geeignet und zugelassen.
(2) Elektrisches Gebläse: Niemand außer der verantwortlichen Aufsichtsperson darf Zugriff zum Gebläse haben. Das Gebläse darf nur mit einem Feuchtigkeitsgeschützen Verlängerungskabel betrieben werden. Das Gebläse muss an einem sauberen und trockenen Ort stehen. Der Lufteintritt darf nicht behindert werden. Es dürfen keine Fremdteile angesaugt werden. Die Stromleitung für das Gebläse muss vom Mieter gestellt werden!
(3) Aufstellfläche: Vorzugsweise ist eine ebene, freie Gras- bzw. Rasenfläche zu wählen. Grundsätzlich muss die mitgelieferte Schutzplane ausgebreitet werden. Vor dem Ausbreiten der Schutzplane ist sicherzustellen, dass die ganze Fläche frei von Steinen, spitzen Gegenständen etc. ist. Vor dem Aufblasen ist die Hüpfburg so auszulegen, dass der Luftkanal im 90° Winkel weggeht und nicht verdreht ist.
(4) Aufblasen: Die Aufsichtsperson beobachtet den gesamten Füllvorgang. Während des ganzen Betriebes muss unbedingt darauf geachtet werden, dass kein Papier oder sonstiges den Lufteinlass des Gebläses blockiert. Das Gebläse muss so positioniert werden, dass möglichst viel Luft ungehindert einströmen kann. Dies ist während des ganzen Betriebes zu beobachten und zu kontrollieren. Es darf niemand in die Hüpfburg, bevor diese vollständig aufgeblasen ist. Da bei starkem Wind die Burg abheben kann, muss die Luft raus gemacht werden. Bei Niederschlag darf die Hüpfburg nicht benutzt werden und muss mit der anderen mitgelieferten Plane abgedeckt werden.
(5) Luftablassen: Niemand darf während des Ablassens der Luft in der Hüpfburg sein bzw. darin oder darauf herumspringen.
(6) Zelte: Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgutes haftet der Mieter. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, sowie für Brand-, Sturm-, Gewitter-, Hagel-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Vandalismusschäden hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten. Bei reparaturfähigen Beschädigungen, sofern diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und in anderen Fällen wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert berechnet.
Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Zelte keine bautechnischen Änderungen vornehmen. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich das Zelt von Personen räumen zu lassen. Hat der Mieter den Auf-/Abbau zugebucht, erfolgt dieser unter den Wetterbedingungen die am Aufbautag herrschen. Sollten sich innerhalb der Standzeit die Wetterbedingungen verändern, ist der Mieter dazu verpflichtet das Zelt sorgfältig zu sichern und ggf. Sturmsicherungen dazu zu mieten! Sollte es im Falle der Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für sämtliche Schäden. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an den vom Mieter oder einem Dritten im Zelt gelagerten Sachen entstehen. Im Winter ist das Mietobjekt regelmäßig vom Schnee zu befreien und zu beheizen. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden durch eventuell erforderliche Reinigungs- und Sanierungsmaßnahmen. Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjektes Sorge tragen. Das Bekleben und Beschriften des Mietmaterials ist nicht erlaubt. Kosten, die durch Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
(7) Erdnägel: Das Schlagen von Erdnägeln geschieht auf Verantwortung des Mieters, sofern der Auf- und Abbau nicht mit gebucht wurden ist. Für Schäden, die durch das Schlagen von Erdnägeln entstehen (z.B. an Pflastersteinen, oder Fassaden etc.) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für die Instandsetzung ist der Mieter zuständig. Der Mieter haftet nach Übergabe der Mietgegenstände für sämtliche Verschlechterungen und Beschädigungen, nicht aber für vertragsgemäße Abnutzung.
12. Buchung von Dienstleistungen als Diskjockey
Die Buchung von Dienstleistungen als Diskjockey beschränkt sich auf Unterhaltungsleistungen durch das Abspielen gespeicherter Musik (sog. Discjockey-Auftritt) auf der gebuchten Veranstaltung. Der Auf- und Abbau der Beschallungs- und Lichtanlage durch den Partyverleih38 ist Bestandteil der Leistung. Zwecks Auf- und Abbau der Beschallungs- und Lichtanlage trägt der Kunde die Verantwortung des ungehinderten Zugangs und der Zufahrt zu dem Veranstaltungsort für den Partyverleih38, innerhalb von 2 Stunden vor und nach der Veranstaltung, sowie auch während der Veranstaltung. Dies hat derart zu geschehen, dass Partyverleih38 ohne erhebliche Erschwernisse die Beschallungs- und Lichtanlage am Veranstaltungsort installieren kann. Nur durch die ununterbrochene zur Verfügung Stellung der Stromversorgung während der Zeit des Auf- und Abbaus kann die Beschallungs- und Lichtanlage vertragsgemäß installiert werden. Hierfür trägt der Kunde die Verantwortung. Während der Veranstaltung ist für den Betrieb der Beschallungs- und Lichtanlage ununterbrochen die Stromversorgung zur Verfügung zu stellen. Der vereinbarte Werklohn ist, wenn nicht anders vereinbart per Vorkasse fällig. Weil wir ein Kleingewerbe sind, berechnen wir in Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer. Diese können wir deshalb auch nicht auf der Rechnung ausweisen. Der Partyverleih38 gestaltet in seinem Ermessen die Veranstaltung entsprechend der gebuchten Art in der vereinbarten Zeit. Der Kunde hat im Rahmen der Veranstaltung jederzeit die Möglichkeit Wünsche bezüglich der Musikwahl zu äußern, auf die der Partyverleih38 unverzüglich nach seinem Ermessen eingeht. Der Partyverleih38 stellt die technische Anlage dem Veranstalter für Durchsagen, die der Sicherheit der Besucher dienen und für die von Behörden zu Verfügung. Dem Kunden obliegt es, während der Veranstaltung für die Sicherheit der Firma Partyverleih38 sowie dessen technischer Ausrüstung zu sorgen. Die Behebung von Schäden, die während der Veranstaltung, während des Auf- und Abbaus, durch nicht ermittelbare Personen entstehen, hat der Kunde zutragen. Partyverleih38 behält sich das Recht vor, die Veranstaltung vorzeitig zu beenden, falls eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Sicherheit für Besucher, sich selbst oder der technischen Anlage vorliegt. Die Zahlung des Werklohns bleibt hiervon unberührt. Der Kunde beschränkt die Haftung bei Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Kunde hat während der Veranstaltung für die Einhaltung des Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit (JuSchÖG) Sorge zu tragen. Eine Haftung bei Nichteinhaltung des Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit (JuSchÖG) beschränkt der Kunde für sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vertag kann von beiden Parteien bis 20 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung gekündigt werden. Bei Sonderveranstaltungen (Silvester, Veranstaltungen vor und an gesetzlichen Feiertagen, Volksfeste, Großveranstaltungen) verlängert sich diese Frist um 40 Tage. Außerhalb der oben genannten Fristen bedarf die Kündigung keines Grundes. Festgesetzte Form ist die Schriftform. Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund innerhalb der oben genannten Fristen gekündigt werden, ohne dass ein Werklohn fällig wird.
Wichtige Gründe für den Kunde sind ausschließlich:
1. baupolizeiliche Sperrung des geplanten Veranstaltungsortes
2. Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung durch
a. Brand
b. Diebstahl
c. Elementarschäden
Wichtige Gründe für Partyverleih38 sind ausschließlich:
1. Krankheit
2. Unabkömmlichkeit auf Grund behördlicher Maßnahmen
3. Ausfall und unmögliche Ersatzbeschaffung von notwendiger Technik
Tritt Kündigung aus wichtigem Grund ein, so ist der Werklohn nicht zu entrichten, evtl. bereits geleistete Aufwendungen und Auslagen durch Partyverleih38 sind jedoch zu ersetzen. Die Kündigung innerhalb der oben genannten Fristen bedarf, unter Angabe der Gründe, der Schriftform. Kündigt der Kunde ohne wichtigen Grund innerhalb der oben genannten Fristen, so ist der Werklohn fällig. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so schuldet er dem Partyverleih38 unabhängig vom Verlauf der
Veranstaltung den vereinbarten Werklohn. Partyverleih38 kann einen anderen Dienstleister mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragen. Der Kunde zeigt sich für die Einholung der Genehmigung für die Veranstaltung und Meldung dieser bei der GEMA verantwortlich. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Kundens. Eine abweichende Vereinbarung muss ausdrücklich in Schriftform getroffen werden.
Technische Mindestanforderungen am Veranstaltungsort
– 3x 230 V Steckdosenanschluss oder 1x 16 A Starkstromanschluss
– Gesamte Mindestbelastbarkeit des Stromanschlusses oder der Anschlüsse 15 Kilowatt
– Die Stromversorgung muss in der Zeit von 2 Stunden vor bis 2 Stunden nach der Veranstaltung ununterbrochen zu Verfügung stehen.
– Die Stromversorgung darf maximal 10 Meter vom Standort der Anlage entfernt sein.
– Erforderliche Mindestfläche: 15 m²
– Erforderliche Mindestdeckenhöhe: 2,5 m
– Zum Aufbau der Anlage, werden während der Veranstaltung ein Tisch (mindestens 1,50 Meter x 0,75 Meter, Belastbarkeit mindestens 100 kg) und 2 Stühle benötigt!
– Sollten die Mindestanforderungen unterschritten werden müssen, können wir an Ihrer individuellen Lösung nur arbeiten, wenn wir über die Gegebenheiten vorher in Kenntnis gesetzt worden sind.
– Wir haben große Freude an unserer Musik und gehen gerne auf Ihre Sonderwünsche ein!
– Sollten Sie zusätzliche Beleuchtung für z.B. ein eigenes Bühnenprogramm benötigen oder eine spezielle Unterhaltung der Gäste planen, erbitten wir, falls gewünscht, zwecks Materialbeschaffung rechtzeitige Information.
13. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Geschäftsführung von Partyverleih38 schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht beziffert werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Schadenshergang muss schriftlich erfasst werden und ist von einem Partyverleih38-Mitarbeiter zusätzlich gegenzuzeichnen.
(3) Der Kunde ist ferner verpflichtet, Partyverleih38 unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zu Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
14. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Partyverleih38 ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Kunde kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
15. Zahlung des Entgeltes
(1) Die Rechnungen sind im Voraus zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Dienstleistung verlängert bzw. umfangreicher gestaltet wird.
Die Durchführung der Dienstleistung erfolgt erst nach Eingang der Vorkassenzahlung auf dem Konto von Partyverleih38 bzw. bei Barzahlung. Sollte die Zahlung nicht in der schriftlich festgehaltenen Frist bei Partyverleih38 eingehen, behält sich Partyverleih38 vor, den Auftrag nicht auszuführen.
(2) Rechnungen sind nach Rechnungserhalt bis zu zwei Wochen vor dem Leistungstermin zahlbar oder haben gemäß schriftlicher Zahlungsvereinbarung zu erfolgen.
Mögliche Zahlungswege sind:
a. Überweisung auf das Geschäftskonto
b. per Barzahlung an Personal, der Geschäftsführung
Zahlungen auf anderen als den genannten Wegen werden als nicht erfolgt angesehen. Erfolgte Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, wird die gesamte bestehende Schuld sofort fällig.
(3) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
(4) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung von Partyverleih38 nebst ihrer Haftung, ohne dass der Kunde von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
(5) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nach weiteren Aufforderungen von Partyverleih38 die Zahlung nicht leistet.
(6) Erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt.
16. Preise
Alle von Partyverleih38 genannten Preise sind Bruttopreise und verstehen sich ohne Mehrwertsteuerausweis, da Kleinunternehmer nach §19 (1) UStG
17. Preisänderung
Im Falle der Veränderung von Produktpreisen, wird sich Partyverleih38 persönlich mit dem Kunden in Verbindung setzen.
18. Datenschutz
(1) Partyverleih38 gewährt den größtmöglichen datenschutzrechtlichen Standard und beachtet alle diesbezüglich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Auftragsdurchführung speichert Partyverleih38 die Daten des jeweiligen Kunden, welche nach Auftragsdurchführung für interne Zwecke erhalten bleiben. Diese Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt, es werden keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet oder Adressdaten verkauft. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über seine gespeicherten Daten zu verlangen. Sofern alle Aufträge abgewickelt sind, können die Daten auf Wunsch des Kunden gelöscht werden.
(2) Im Schadensfall gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer 10.
19. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gewährleistung ist ausnahmslos Lehre.
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amts- oder Landgericht Braunschweig.
20. Sonstiges
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Partyverleih38 geschlossenen Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Partyverleih38.
(2) Partyverleih38 ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
21. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
Lehre, den 01.01.2023